Beschwerden gegen die Gesamtrevision der Ortsplanung
Die Genehmigung durch den Luzerner Regierungsrat verzögert sich: Gegen die Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen wurden zwei Beschwerden eingereicht.
Die Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen wurde an der Gemeindeabstimmung vom 9. Juni 2024 unter Abweisung der nicht gütlich erledigten Einsprachen mit einem Ja-Stimmenanteil von 80 % deutlich angenommen. Weil gegen die Gesamtrevision der Ortsplanung zwei Beschwerden eingereicht wurden, verzögert sich die Genehmigung durch den Luzerner Regierungsrat. Der Megger Gemeinderat lässt deshalb abklären, ob für die nicht bestrittenen Inhalte der Gesamtrevision eine vorgezogene Teilgenehmigung erfolgen kann.
Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen deutlich angenommen
Der Gemeinderat freut sich über das klare Ergebnis an der Urnenabstimmung vom 9. Juni 2024 (Zustimmung mit einem Ja-Stimmenanteil von 80 %).
«Ich danke im Namen des gesamten Gemeinderates für das grosse Vertrauen, welches die Stimmberechtigten an der Urne ausgesprochen haben», hielt Gemeindeammann HansPeter Hürlimann am Abstimmungssonntag fest. «Die Inkraftsetzung des revidierten Bau- und Zonenreglements (BZR) ist eines der Kernziele unseres Legislaturprogramms. Mit dem neuen Zonenplan und dem gesamtrevidierten BZR wird die Grundlage für eine zukunftsgerichtete Entwicklung von Meggen geschaffen.» Zusammengefasst strebt das überarbeitete BZR eine gesunde innere Verdichtung sowie die Umsetzung des Masterplans Meggen Zentrum an. Da kein Wachstum gegen aussen möglich ist, soll primär eine Verdichtung im Zentrum erfolgen und in den bestehenden Wohnzonen die heute zulässige Nutzung geringfügig erweitert werden.
Inkrafttreten und Rechtswirkung
Die Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen tritt mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft. Mit der Genehmigung entscheidet der Regierungsrat auch über allfällige Beschwerden (§ 64 Abs. 1 PBG). Wenn keine Beschwerden eingehen, dauert dieser Prozess in der Regel rund sechs Monate.
Verbindliche Unterlagen
Orientierende Unterlagen
- 01 Zonenplan orientierend
- 02 Zonenplan Änderungen
- 03 Raumplanungsbericht
- 04 Siedlungsleitbild 2020
- 05 Siedlungsleitbild Ergänzung
- 06 Vorprüfungsbericht Kanton
- 07 Mitwirkungsbericht
- 08 Aufhebung Baulinienplan K2 (H2) Luzern–Meggen Radverkehrsanlage (Plan-Nr. 3258/24)
- 09 Aufhebung Baulinienplan K2 (H2) Luzern–Meggen Radverkehrsanlage (Plan-Nr. 3258/25)
- 10 Richtplan Fusswege und Radrouten
- 11 Waldfeststellung Chrüzbuech
- 12 Waldfeststellung Gottliebe
- 13 Waldfeststellung Stadtwald
- 14 Waldfeststellung Hueb, Eiholz
Botschaft des Gemeinderates zuhanden der Gemeindeabstimmung vom 9. Juni 2024
Datei herunterladen2025
- Genehmigung durch Regierungsrat
2024
- Urnenabstimmung
2023
- Öffentliche Auflage
2022
- Abschluss kantonale Vorprüfung
2021
- Öffentliche Anlässe: Digitale Dialogveranstaltung (20.03.), Ergebniskonferenz (23.10.)
- Kantonale Vorprüfung
- Mitwirkungsverfahren
- 23. Oktober – 23. Dezember 2021: E-Mitwirkung auf der Website www.meggen-gestalten.ch
2020
Start Gesamtrevision Ortsplanung Meggen
Das revidierte Planungs- und Baugesetz des Kantons Luzern (PBG) trat am 1. Januar 2014 in Kraft und floss in die Revision des kantonalen Richtplans ein.
- Bis Ende Jahr 2023 müssen die Gemeinden des Kantons Luzern ihre Ortsplanungen an die geänderten übergeordneten raumplanerischen Gesetzgebungen anpassen, welche mitunter eine bessere Nutzung von Bauland durch innere Verdichtung fordern. Weiter sollen bis dann die Baubegriffe und Messweisen an die «Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB) angepasst werden. So auch in der Gemeinde Meggen, welche die Gesamtrevision der Ortsplanung im Sommer 2020 startete. Die Gesamtrevision der Gemeinde Meggen wird durch das Raumplanungsbüro Planteam S AG begleitet.
- Um die Zersiedelung der Landschaft zu stoppen, entschied das
Schweizer Stimmvolk im März 2013, dass der haushälterische Umgang mit
dem Boden, der Kulturlandschutz, die Siedlungsentwicklung nach innen
sowie der Zersiedlungsstopp unterstützt werden sollen. Als Folge dieser
Revision und der Anpassung des kantonalen Planungs- und Baugesetzes
sowie des kantonalen Richtplans wurde Meggen als Kompensationsgemeinde
definiert. Somit sind in der Gemeinde Meggen keine Einzonungen von
zusätzlichen Flächen möglich. Im Vergleich zum kantonalen Schnitt ist
die Wohndichte (Einwohner pro Fläche) in der Gemeinde Meggen besonders
tief. Der Kanton hat die Gemeinde daher aufgefordert, diesen Wert zu
erhöhen. Unter den gegebenen Umständen kann dies nur mit einer
Entwicklung nach innen erfolgen, das heisst mit einer ortsverträglichen
Verdichtung.
Die Gesamtrevision der Ortsplanung ist insofern aussergewöhnlich, weil alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von den Änderungen betroffen sind. Dem Gemeinderat war es deshalb ein grosses Anliegen, diese Umsetzung zusammen mit ihnen anzugehen und Räume für Anliegen aus der Bevölkerung zu schaffen.
Das Siedlungsleitbild 2019 baut auf dem Siedlungsleitbild 2007 auf und ergänzt dieses entsprechend den übergeordneten neuen Vorgaben und Rahmenbedingungen.
Es stellt die längerfristige Siedlungsentwicklung der Gemeinde Meggen dar und befasst sich mit der Gesamtstruktur der Siedlungs- und Landschaftsräume.
Die vorliegende Version des Siedlungsleitbilds wurde vom Gemeinderat im April 2020 genehmigt und anschliessend veröffentlicht. Da der Kanton in seiner Stellungnahme zum Siedlungsleitbild eine Ergänzung forderte, wurde diese parallel zur Nutzungsplanung ausgearbeitet und vom Gemeinderat im November 2022 genehmigt.
Siedlungsleitbild Gemeinde Meggen (PDF)
Ergänzung Siedlungsleitbild Gemeinde Meggen (PDF): Mittel- bis langfristige Innenentwicklung
Die Umsetzung der Nutzungsplanung erfolgt in mehreren Schritten.
Im Rahmen der Erarbeitung des
Siedlungsleitbilds erfolgte im Jahr 2020 eine Bevölkerungsbefragung, welche auf
grosse Resonanz stiess und viele Rückmeldungen zur Folge hatte. Basierend auf
dem Siedlungsleitbild und den dazu eingebrachten Anregungen erfolgt im Rahmen
der Gesamtrevision der Ortsplanung die planerische und
grundeigentümerverbindliche Umsetzung in der Nutzungsplanung (Zonenplan sowie
Bau- und Zonenreglement). Die vorliegende Überarbeitung des Bau- und
Zonenreglements sowie des Zonenplans wurden in der vom Gemeinderat eingesetzten
Arbeitsgruppe erarbeitet und mit der Ortsplanungskommission besprochen.
Um die Bevölkerung frühzeitig miteinzubeziehen, fand im März 2021 eine digitale
Dialogveranstaltung statt, an welcher den Teilnehmerinnen und Teilnehmern
Thesen als Diskussionsgrundlage unterbreitet wurden. Aus diesem Prozess
entstanden neun Empfehlungen zur Gesamtrevision. An der Ergebniskonferenz vom
23. Oktober 2021 wurde dargelegt, ob und wie die Empfehlungen berücksichtigt
werden konnten. Gleichzeitig startete die öffentliche Mitwirkung, bei welcher
die Bevölkerung eingeladen wurde, zu den neuen Instrumenten der Nutzungsplanung
Stellung zu nehmen.
Die neuen Instrumente der Nutzungsplanung wurden dem kantonalen Bau-, Umwelt-
und Wirtschaftsdepartement im Oktober 2021 zur Vorprüfung eingereicht. Mit
Vorprüfungsbericht vom 14. September 2022 legte das Bau-, Umwelt- und
Wirtschaftsdepartement des Kantons Luzern (BUWD) dar, dass es sich bei der
vorliegenden Gesamtrevision um eine umsichtige Planung handelt, welche den
aktuellen fachlichen und rechtlichen Anforderungen gerecht wird.
Herausgestrichen wird insbesondere, dass auf Einzonungen verzichtet wird und stattdessen,
wo zweckmässig, eine angemessene Verdichtung erfolgt. Begrüsst wird zudem, dass
in den zentrumsnahen Masterplangebieten «Luzernerstrasse» und «Mühleweiher»
mittels Konkurrenzverfahren eine hochwertige und qualitätsvolle Überbauung
angestrebt wird. Abschliessend wird dargelegt, dass die im Entwurf vorliegende
Gesamtrevision der Ortsplanung insgesamt als gut und recht- und zweckmässig
beurteilt werden kann, mit den kantonal- und bundesrechtlichen Grundlagen und
Vorgaben übereinstimmt und den Stimmberechtigten für die Beschlussfassung
vorbereitet werden kann. Die öffentliche Auflage findet nun statt und für die
Bevölkerung besteht die Einsprachemöglichkeit. Mit der öffentlichen Auflage
erfolgt die Anwendung der neuen Planungsinstrumente im Sinne einer Vorwirkung.
Dies bedeutet, dass sowohl das geltende wie auch das künftige Recht bei der
Planung berücksichtigt werden muss, wobei das restriktivere Recht zur Anwendung
gelangt.
Gleichzeitig mit der Gesamtrevision wurde die Gefahrenkarte aktualisiert. Diese
war bereits Bestandteil der Zonenplanrevision 2010 und betrifft die
Naturgefahren von Meggen. Sie beinhaltet die vier Themenbereiche Wasser,
Rutsch, Sturz und Lawinen, wobei Lawinen in Meggen keine Bedeutung haben. Die
Gefahrenkarte wird wiederum orientierend auf dem Zonenplan angebildet.
Im Frühjahr 2024 befindet die Bevölkerung an einer Urnenabstimmung über den
Zonenplan, das Bau- und Zonenreglement sowie über die allfälligen, nicht
gütlich erledigten Einsprachen. Nach der Urnenabstimmung wird die Gemeinde den
Zonenplan sowie das Bau- und Zonenreglement dem Regierungsrat des Kantons
Luzern zur Genehmigung einreichen.
Mit Einführung der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» (IVHB) hat der Kanton Luzern entschieden, für die Dichte der Bauzonen von der Ausnützungsziffer (AZ) zur Überbauungsziffer (ÜZ) zu wechseln.
Zudem verzichtet das kantonale Gesetz auf die Definition der Geschosszahlen (Untergeschosse, Vollgeschosse und Dach-/Attikageschosse) und verlangt, dass die Gemeinden die zulässige Gebäudehöhe künftig mit der Gesamt- und der Fassadenhöhe regeln.
Ausnützungsziffer (AZ)
Für die Bauzonen wurden seit jeher unterschiedliche Ausnützungsziffern
festgelegt und gleichzeitig die maximal zulässige Anzahl der
Vollgeschosse definiert. Je nach Ausgestaltung gelten Unter- und
Dach-/Attikageschosse nicht als Vollgeschosse. Mit der AZ wurde
definiert, welche Wohnfläche gesamthaft auf dem jeweiligen Grundstück
zulässig ist. Wenn sich ein Grundstück beispielsweise in einer
zweigeschossigen Bauzone befindet, eine Grundfläche von 1000 m2
aufweist und die zulässige AZ 0,20 beträgt, kann ein Gebäude mit einer Wohnfläche von 200 m2
realisiert werden. Dabei steht es der Grundeigentümerschaft
grundsätzlich frei, ob diese Wohnfläche auf alle zulässigen
Vollgeschosse und das Dach-/Attikageschoss verteilt oder ob auf ein
Geschoss verzichtet und damit die Gebäudefläche grösser wird. Innerhalb
des Grenzabstandes und unter Einhaltung der Geschosszahlen kann die
Nutzung auf der Parzelle frei verteilt werden. Untergeschosse, welche zu
einem Drittel im gewachsenen oder tiefergelegten Terrain liegen, müssen
bei der AZ nicht berücksichtigt werden. In Hanglagen gibt das ein
zusätzliches «Gratis-Wohngeschoss». Unter diesen Voraussetzungen konnten
die Gebäude mit grosser gestalterischer Freiheit geplant und realisiert
werden.
Überbauungsziffer (ÜZ)
Mit der Überbauungsziffer (ÜZ) wird neu definiert, wie gross die
anrechenbare Gebäudefläche im Verhältnis zur Parzellenfläche sein darf.
Vereinfacht gesagt: Die Überbauungsziffer regelt den maximal möglichen
«Fussabdruck» eines Gebäudes. Bei einer ÜZ von 0,20 könnte bei gleicher
Grundstücksfläche von 1000 m2 eine anrechenbare Gebäudefläche
von 200 m2 realisiert werden. Damit ist die zulässige Nutzung aber noch
nicht bestimmt. Diese ergibt sich erst in Kombination mit der
zulässigen Gebäudehöhe. Wird auf der Parzelle beispielsweise eine
Gesamthöhe von 10,5 m zugelassen, ermöglicht dies drei Geschosse à 3,0
m. Der Fussabdruck von 200 m2 kann demnach mit diesen drei realisierbaren Geschossen noch multipliziert werden, sodass eine Gesamtfläche von 600 m2 resultiert.
Herausforderung der Umlegung der AZ zur ÜZ
Da im Gegensatz zur Ausnützungsziffer bei der Überbauungsziffer die
Aussenwände und Balkonflächen ebenfalls berücksichtigt werden, reduziert
sich die Wohnfläche je nach Situation um 50 bis 100 m2. Die Herausforderung der Umlegung der AZ zur ÜZ bestand somit darin, die Überbauungsziffer so festzulegen, dass die resultierenden Wohnflächen in etwa dem Charakter der heute bestehenden Zonen entsprechen. Weiter ist
bei der Überbauungsziffer die gestalterische Freiheit gegenüber der
Ausnützungsziffer eingeschränkt, da für die Überbauungsziffer optimierte
Bauten möglichst auf Auskragungen verzichten und die Geschosse
weitgehend deckungsgleich sind.
Gesamthöhe der Gebäude
Zeitgleich mit der Änderung der Nutzungsziffern galt es zu klären, welche maximalen Gebäudehöhen in den jeweiligen Gebieten künftig zulässig sein sollen. Als Basis dieser Überprüfung galten die bereits heute realisierbaren Gebäudehöhen. Aufgrund der topographischen Lage der Gemeinde Meggen wurde angestrebt, künftige Bauten in der Regel nicht höher werden zu lassen als mit den bereits bestehenden Vorgaben. Mit der Festlegung der Gesamthöhe der Gebäude werden Grenzabstände festgelegt, welche unabhängig der realisierten Gesamthöhe einzuhalten sind.
In der Gemeinde Meggen bestehen heute rund 60 Gestaltungs- und Bebauungspläne, in denen jeweils eine zulässige Ausnützungsziffer, eine Geschosszahl und/oder ein Baufeld festgelegt wurden.
Mit der neuen Ortsplanung müssen für diese Gebiete andere Rahmenbedingungen formuliert werden. Deshalb werden mit Ausnahme des Gestaltungsplanes «Golfplatz Meggen» und des Bebauungsplanes «Bootshafen Hintermeggen» alle heute bestehenden Gestaltungs- und Bebauungspläne im Rahmen der Gesamtrevision aufgehoben. Mit der Einführung einer Erhaltungszone soll die städtebauliche und architektonische Qualität der einzelnen Gebiete erhalten und gesichert werden. Bei bestehenden Bauten, welche die künftigen Vorgaben der Überbauungsziffer (ÜZ) bezüglich der Grundfläche, der Gesamthöhe und der Grenzabstände nicht erfüllen können, gilt die Bestandesgarantie. Diese Bauten dürfen erhalten bleiben und haben die neuen Grundordnungen nur dann zu erfüllen, wenn sie ersetzt werden.
Am Samstagvormittag, 20. März 2021, wurde eine moderierte, digitale
Dialogveranstaltung durchgeführt. Aus dem mehrstündigen Anlass gingen
neun Empfehlungen hervor.
Für den Samstag, 20. März 2021, war die ganze Bevölkerung aufgerufen, an der digitalen Dialogveranstaltung teilzunehmen. Die 120 Plätze waren mengenmässig ausreichend, sodass niemand abgewiesen werden musste. Ziel des Gemeinderates war es, die Anliegen der Bürgerinnen und Bürger zur Gesamtrevision abzuholen. Der Anlass wurde von der Firma «frischer wind» organisiert und durch Paul Krummenacher moderiert. Zusammen mit einer «Spurgruppe», welche aus Meggerinnen und Meggern unterschiedlicher Altersstufen bestand, entwickelte er den Programmablauf.
Acht Thesen als Diskussionsgrundlage
Gemeindammann HansPeter Hürlimann begrüsste um 8.30 Uhr die rund 80 Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Anhand einer digitalen Fragerunde zu Themen wie Alter, Geschlecht, Aktivität in Vereinen etc. wurde ein Überblick über die Anwesenden verschafft. Im Vorfeld hatte der Gemeinderat unter Einbezug der Ortsplanungskommission und unter Mitarbeit des Raumplanungsbüros Planteam S acht Thesen formuliert. Diese beinhalteten das Spektrum der Themen der Gesamtrevision der Ortsplanung und wurden durch unseren Raumplaner Roger Michelon vorgestellt:
These: Innere Verdichtung
Die innere Verdichtung
erfolgt weitgehend entlang der Kantonsstrasse. Abweichungen vom
Zonenplan sind nur mit Bebauungsplänen möglich, die von den
Stimmberechtigten der Gemeinde beschlossen werden.
These: Gebäudehöhen
Die heute zulässigen Gebäudehöhen und der Charakter der Wohnzonen werden beibehalten.
These: Biodiversität
Mit der Förderung der
Biodiversität und der Durchgrünung innerhalb der Bauzone tragen wir
wesentlich zur hohen Wohnqualität der Gemeinde bei.
These: Energie und Klima
Mit Vorgaben zur
Verbesserung der Energieeffizienz der Bauten und zur klimagerechten
Gestaltung der Aussenräume leisten wir einen Beitrag für eine
klimaneutrale Gemeinschaft und tragen Sorge zu unserer Umwelt.
These: Gewerbe
Neue Gewerbe-, Dienstleistungs-, Kultur- und Freizeiträume können entstehen. Bestehende bleiben erhalten.
These: Parkierung
Wir fördern den öffentlichen
und den Langsamverkehr durch eine gezielte Lenkung der
Parkierungsmöglichkeiten auf zentralen Parzellen.
These: Fusswegnetz
Mit einem attraktiven
Fusswegnetz gewährleisten wir weiterhin die attraktive See- und
Bergsicht und sorgen dafür, dass die topografische Lage des Ortes
erlebbar bleibt.
These: Grünzäsuren
Wir bewahren und fördern den
ökologischen und kulturellen Wert der Landschaft. Die
Siedlungstrenngürtel und die Grünzäsuren bleiben als markantes Merkmal
der Gemeinde erhalten.
Spannende Diskussionsrunden
Diese Thesen wurden in Gruppen mit je sechs Personen anhand von Fragen wie «Was hat uns gefallen, was hat uns gefehlt oder was finden wir wichtig oder kritisch» diskutiert. Nach einer halben Stunde wurden die Gruppen mit Ausnahme des «Gastgebers» neu zusammengestellt und die Aussagen zu den Thesen verdichtet. Nach einer weiteren halben Stunde wurden die Gruppen nochmals neu gebildet und beauftragt, die wichtigsten zwei bis drei Empfehlungen an den Gemeinderat zu formulieren.
Die wichtigsten Empfehlungen
Die Gruppenleiter
präsentierten die wichtigsten Empfehlungen, welche durch das Büro
«frischer wind» aufgelistet wurden. Danach konnten alle Teilnehmerinnen
und Teilnehmer die aus ihrer Sicht wichtigsten drei bestimmen. Gestützt
auf diese Beurteilung entstanden neun Empfehlungen.
Die Bevölkerung wurde zu Rückmeldungen aufgerufen
Die
neun Empfehlungen wurden der Bevölkerung über diese Website sowie
physisch im Foyer des Gemeindehauses präsentiert. Sie wurde eingeladen,
sich zu diesen Empfehlungen zu äussern. Online erfolgten 97 Eingaben von
insgesamt 23 Personen, bei der Ausstellung im Foyer gab es hingegen nur
wenige Rückmeldungen.
Digitale Dialogveranstaltung: Neun Empfehlungen
- Die Kantonsstrasse soll attraktiver gestaltet werden: Keine Strassenschlucht, mehr Grünzäsuren und Bäume sowie eine hohe Qualität in der Gestaltung der Gebäude entlang der Strasse. Sorgfältiger Umgang mit Gebäudehöhe («Zonen finden, wo attraktiv höher gebaut werden kann»).
- Die Energieversorgung soll nachhaltig und weitsichtig geplant und zeitnah umgesetzt werden. Energie- und Wärmeverbünde sollen gefördert werden.
- Auf dem ganzen Gemeindegebiet sollen bestehende Grünräume bewahrt und ausgebaut werden.
- Es soll eine gute Durchmischung der Bevölkerung von Jung und Alt angestrebt werden. Für alle Generationen soll bezahlbarer Wohnraum gefördert werden.
- Neues Gewerbe (Handwerk und Dienstleistungen) soll entstehen können. Bestehendes soll erhalten bleiben. Bezahlbare Räume sind für beide wichtig.
- Für die Parkierung im Zentrum sollen intelligente Lösungen gefunden werden. Themen wie Park & Ride-Möglichkeiten beim Bahnhof Meggen Zentrum, Rufbusse und eine Optimierung des öV sollen ganzheitlich betrachtet werden.
- Bestehende Begegnungsorte sollen attraktiver gestaltet werden. Bei Neubauten sollen neue Begegnungsorte entstehen. Für junge Erwachsene sollen alternative Innen- und Aussenräume geschaffen werden.
- Die Gemeinde soll moderat wachsen. Ideen wie «Generationsparzellen» sollen geprüft und entwickelt werden.
- Auf dem Gemeindegebiet soll der Biodiversität wieder mehr Raum gegeben werden (naturnahe Gestaltung der Fusswege, kleine Pärke, weniger Steingärten, intensivere Begrünung der Quartiere).
Die Gesamtrevision der Ortsplanung ist insofern aussergewöhnlich, weil alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer von den Änderungen betroffen sind. Dem Gemeinderat war es deshalb ein grosses Anliegen, diese Umsetzung zusammen mit Ihnen anzugehen und Räume für Anliegen aus der Bevölkerung zu schaffen.
Am Samstag, 23. Oktober 2021, fand mit der Ergebniskonferenz eine zweite öffentliche Veranstaltung zur Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen statt.
Die Ergebniskonferenz wurde bei der Piuskirche mit einer spannenden Exkursion durch das Dorfzentrum gestartet. Gleichzeitig startete die öffentliche Mitwirkung, bei welcher die Bevölkerung eingeladen wurde, zu den neuen Instrumenten der Nutzungsplanung Stellung zu nehmen.
Vor Ort wurden die wesentlichen Aspekte der Gesamtrevision der Ortsplanung veranschaulicht.
Nach der Ekursion durchs Dorf wurde in der Piuskirche die Umsetzung der Inputs aus der Dialogveranstaltung vom März 2021 erläutert. Zudem wurden die wesentlichen Änderungen des überarbeiteten Bau- und Zonenreglements (BZR) vorgestellt.
An der Ergebniskonferenz nahmen 120 Meggerinnen und Megger teil.
Dokument Ergebniskonferenz
Präsentation «Ortsplanung im Dialog – Vorprüfung und Mitwirkung»
Die Mitwirkung zur Gesamtrevision erfolgte in der Zeit vom 23. Oktober 2021 bis zum 23. Dezember 2021.
Während dieser beiden Monate konnten alle Interessierten auf dem e-Mitwirkungstool der Gemeinde unter www.meggen-gestalten.ch die Gesamtrevision der Ortsplanung studieren und zu diesen Unterlagen Rückmeldungen geben. Mit der öffentlichen Mitwirkung wurde allen Interessierten die Möglichkeit gegeben, sich zu den Absichten zu äussern. Es gingen rund 200 Eingaben von Privatpersonen und Organisationen ein. Aus den Eingaben sticht kein Thema speziell hervor. Der Tenor reicht von mehr Baufreiheit bis zu schärferen Regelungen. Folgende Themen wurden mehrfach genannt:
- Erhaltungszonen
- Zentrumszone
- Kurzone Angelfluh
- Wohn- und Geschäftszone Huobmatt
- Arbeitszone Huob
- Abstellflächen
- Dachgestaltung.
Interessanterweise kamen auch Begehren zu Einzonungen, welche wegen der kantonalen Vorgaben als Kompensationsgemeinde nicht möglich sind. Es gab auch Rückmeldungen zur Ergänzung des Siedlungsleitbildes. Dieses wurde vorgängig zur Gesamtrevision der Ortsplanung erarbeitet und im Mai 2021 vom Gemeinderat genehmigt. Alle Eingaben wurden ausgewertet und den Teilnehmenden schriftlich beantwortet. Im Rahmen der öffentlichen Auflage sind alle Eingaben anonymisiert in einem Dokument zusammengefasst mit den weiteren Unterlagen zur Gesamtrevision einsehbar.
Auswertung der Mitwirkung zur Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen
Teilnehmerrückmeldungen vom 14. Dezember 2022 zum Zonenplan, zum Bau- und Zonenreglement, zum Siedlungsleitbild Strategieplan Innenentwicklung und zum Richtplan «Fusswege und Radrouten»
Die Ortsplanungskommission (OPK) der Gemeinde Meggen ist die einzige ständige Kommission, welche nebst dem Urnenbüro politisch zusammengesetzt ist.
Sie berät und diskutiert die Gesamtrevision der Ortsplanung und stellt dem Gemeinderat Antrag. In der OPK sind alle politischen Parteien und Quartiervereine vertreten. Sie stellt damit ein Gremium dar, welches die Bevölkerung repräsentiert. Die Ortsplanungskommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Präsident
- HansPeter Hürlimann, Gemeindeammann
Mitglieder
- Bruno Albrecht, QV Habsburg
- Hans Bürkli, FDP.Die Liberalen
- Susanne Fanger Lötscher, SP
- Thomas Kloth, QV Vordermeggen-Oberland
- Jürg Koch, FDP.Die Liberalen
- Barbara Kopp Döös, CVP
- Peter Küng, QV Hintermeggen
- Kaspar Lo Presti, QV Lerchenbühl-Meggenhorn
- René Reimann, SVP
- Stefan Schärli, Präsident Baukommission
- Peter Storz, Grünliberale Partei
Von Amtes wegen (mit beratender Stimme)
- Ruedi Imgrüth, Leiter Planung/Bau
- Roger Michelon, Ortsplaner Planteam S AG
Protokoll (mit beratender Stimme)
- Urs Muff, Bausekretär
Arbeitsgruppe
Im März 2020 setzte der Gemeinderat für die Vorbereitungsarbeiten der Ortsplanungsrevisionen eine Arbeitsgruppe mit folgender Zusammensetzung ein:
- HansPeter Hürlimann, Gemeindeammann (Vorsitz)
- Stefan Schärli, Vertreter Ortsplanungskommission
- Roger Michelon, Ortsplaner Planteam S AG
- Mark Zibell, Planteam S AG
- Ruedi Imgrüth, Leiter Planung/Bau
- Urs Muff, Bausekretär
Die Arbeitsgruppe wurde beauftragt, verschiedene Grundlagen zuhanden des Gemeinderates und der Ortsplanungskommission vorzubereiten. Insbesondere galt es aufzuzeigen, wie die gesetzlich vorgegebene Änderung der Ausnützungsziffer zur Überbauungsziffer verträglich umgesetzt werden kann. Die Ortsplanungskommission nahm ihre Arbeit im August 2020 auf. Im Sommer 2021 beriet der Gemeinderat den erarbeiteten Entwurf. Im Oktober 2021 wurden die erarbeiteten Unterlagen der kantonalen Dienststelle Raum und Wirtschaft (rawi) zur Vorprüfung eingereicht.
Grundlagen für die vorliegende Gesamtrevision bilden das revidierte eidgenössischen Raumplanungsgesetz (RPG), der kantonalen Richtplan sowie das kantonale Planungs- und Baugesetz (PBG).
Mit dem revidierten Raumplanungsgesetz soll die Zersiedelung gebremst und eine kompaktere Siedlungsentwicklung gewährleistet werden. Der kantonale Richtplan ist ein behördenverbindliches, strategisches Führungs- und Koordinationsinstrument und entfaltet auch Wirkung auf die Regionen und die Gemeinden. Er zeigt die künftige räumliche Entwicklung des ganzen Kantons in den Themenbereichen Raumstruktur/Raumimpulse, Siedlung, Mobilität, Landschaft sowie Ver- und Entsorgung auf. Er besteht aus einem Richtplantest inkl. Abbildungen sowie der Richtplankarte. Für die Gemeinde Meggen gelten folgende Vorgaben:
- Ortskerne stärken
- Ländliche Siedlungsqualität weiterentwickeln
- Zentrale und gut erschlossene Lagen verdichten
Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung gilt es schlussendlich auch, die Vorgaben des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (PBG) umzusetzen. Dabei geht es primär darum, die neuen Begriffe und Messweisen der «Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe» IVHB in die Bau- und Zonenordnung zu überführen.
Eidgenössisches Raumplanungsgesetz (RPG)
Kantonaler Richtplan
Kantonales Planungs- und Baugesetz (PBG)
Kantonale Planungs- und Bauverordnung (PBV)
Im Sinne von § 61 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes wurde die Gesamtrevision der Ortsplanung Meggen vom 16. Januar 2023 bis 14. Februar 2023 öffentlich aufgelegt.
Flyer Gesamtrevision Ortsplanung Meggen – öffentliche Auflage
Personen, kantonale Behörden und Organisationen, die gemäss § 207 PBG
ein schutzwürdiges Interesse an einer Anpassung der vorliegenden
Gesamtrevision haben, konnten von ihrem Einspracherecht Gebrauch machen.
Im Rahmen der öffentlichen Auflage gingen Einsprachen ein, welche
behandelt werden. Gemäss § 85 PBG gelten neue Nutzungspläne und neue
Bau- und Nutzungsvorschriften ab dem Zeitpunkt ihrer öffentlichen
Auflage als Planungszone.
Öffentliche Auflage: Verbindliche Dokumente
- 01 Bau- und Zonenreglement
- 02 Zonenplan
- 03 Waldfeststellung Chrüzbuech
- 04 Waldfeststellung Gottlieben
- 05 Waldfeststellung Hueb, Eiholz
- 06 Waldfeststellung Stadtwald
- 07 Aufhebung Baulinienplan Radverkehrsanlage 3258_24
- 08 Aufhebung Baulinienplan Radverkehrsanlage 3258_25
- 09 Richtplan Fusswege und Radrouten